Beschreibung
Verordnung ĂŒber das kantonale Jugendparlament (VJP)
Der Regierungsrat,
gestĂŒtzt auf § 38 a Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG), beschliesst:
§ 1.
1 Der Regierungsrat anerkennt als TrÀger des kantonalen Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher
a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich fĂŒr die Anliegen der Jugend einsetzt,
b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,
c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewÀhrleistet,
d. politisch unabhÀngig ist,
e. mindestens 20 Mitglieder hat,
f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton ZĂŒrich offensteht.