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Ersatzkasse gemĂ€ss dem Bundesgesetz vom 20. MĂ€rz 1981 ĂŒber die Unfallversicherung

Sozialversicherungen, Stiftung, Wallisellen

Angaben zur Organisation
Handelsregister UID
CHE-100.787.820
Beschreibung
GemĂ€ss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. MĂ€rz 1981 ĂŒber die Unfallversicherung: Die Ersatzkasse UVG stellt sicher, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden gegen die Folgen eines Unfalles versichern (Soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die in den Geltungsbereich der SUVA fallen). Falls dies nicht erfolgt ist, erbringt die Ersatzkasse UVG gesetzliche Versicherungsleistungen. DafĂŒr wir vom Arbeitgeber rĂŒckwirkend eine VersicherungsprĂ€mie erhoben. Falls der Arbeitgeber keinen Versicherer findet, wird ihm einen zugewiesen.