Description
ĂŒr die Ersatzkasse gemĂ€ss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. MĂ€rz 1981 ĂŒber die Unfallversicherung gestĂŒtzt auf Art. 6 der Stiftungsurkunde der Ersatzkasse gemĂ€ss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. MĂ€rz 1981 ĂŒber die Unfallversicherung (UVG) erlĂ€sst der Stiftungsrat folgendes Verwaltungsreglement:
Das Personal und die Mittel zur DurchfĂŒhrung der GeschĂ€fte der Ersatzkasse werden von der Allianz Suisse ZĂŒrich gestellt. Die dem Stiftungsrat verantwortliche GeschĂ€ftsleitung wird von diesem auf Antrag der Allianz Suisse ernannt. Der GeschĂ€ftsleitung obliegt die DurchfĂŒhrung der Bestimmungen gemĂ€ss vorliegendem Verwaltungsreglement. Die Unterschriftenregelung ist in einem besonderen Unterschriftenreglement festgehalten.