Beschreibung
FĂŒr eine detailliertere Abgrenzung der beiden Bereiche, insbesondere fĂŒr die Frage, was zum Bauhauptgewerbe gehört, kann der gesamtschweizerisch geltende Landesmantelvertrag fĂŒr das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008, 2008 - 2010) herangezogen werden. Dieser definiert folgende Bereiche als Bauhauptgewerbe (Art. 2 Abs. 1 LMV 2008):
a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie PflÀstereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) GerĂŒst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der GebĂ€udehĂŒlle (umfasst geneigte DĂ€cher, UnterdĂ€cher, FlachdĂ€cher und Fassadenbekleidungen, mit dazugehörendem Unterbau und WĂ€rmedĂ€mmung) tĂ€tig sind;
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe fĂŒr Arbeiten an der GebĂ€udehĂŒlle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneide-unternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausfĂŒhren und Unterlagsböden erstellen (wie Schaler, Eisenleger, Maurer)
i) Gartenbaufirmen, soweit sie mehrheitlich Arbeiten wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausfĂŒhren;
j) Betriebe bzw. Betriebsteile der Sand- und Kiesgewinnung;
k) Transport von und zu Baustellen;
l) Herstellung und Transport von lagerfÀhigen Baustoffen.
Kommissionen
Kommission fĂŒr Wirtschaft und Abgaben NR (WAK-NR)
Kommission fĂŒr Wirtschaft und Abgaben SR (WAK-SR)