Beschreibung
Die Gesellschaft bezweckt, im Kanton Freiburg anerkannte Seilbahnanlagen im Sinne der Art. 54 und 55 des Tourismusgesetzes zu bauen, bauen zu lassen, zu erneuern oder erneuern zu lassen, Anlagen, deren EigentĂŒmerin sie bleibt und deren Verwaltung sie an besondere Betriebsgesellschaften delegiert.