Beschreibung
Die Eidgenössische Kommission fĂŒr allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen berĂ€t das Departement bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4 sowie bei der Beurteilung von Grundsatzfragen in der Krankenversicherung unter BerĂŒcksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Definition von GrundsÀtzen im Leistungsbereich sowie Beratung und Vorschlag von Verordnungsbestimmungen zu GrundsÀtzen im Leistungsbereich;
b. Festsetzung von GrundsÀtzen, damit der Datenschutz und die Interessen der Versicherten bei der Leistungsbezeichnung in der Krankenversicherung gewahrt werden;
c. Ausarbeitung von Kriterien fĂŒr die Beurteilung von Leistungen nach Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 70.