Beschreibung
Die Gesellschaft bezweckt im Sinne von Art. 620 Abs. 3 OR die Förderung des Gesundheitswesens. Zu diesem Zweck erbringt sie Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich durch den Betrieb einer obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung als Krankenkasse sowie einer freiwilligen Taggeldversicherung nach den GrundsĂ€tzen der Bundesgesetzgebung ĂŒber die Krankenversicherung (KVG). Die Gesellschaft kann unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Vorgaben Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmungen grĂŒnden oder sich an solchen beteiligen. Sie ist befugt, alle GeschĂ€fte zu tĂ€tigen, die geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder zu erleichtern. Sie kann GrundstĂŒcke oder beschrĂ€nkte dingliche Rechte erwerben, verwalten, verĂ€ussern und belasten.