Description
Zweck: Die ZPK bezweckt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des GAV, der unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in den vom GAV erfassten Branchen des Ausbaugewerbes im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (Art. 3.2.2 GAV). Die Aufgaben der ZPK sind in Art. 7.5 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. Der ZPK steht ausdrĂŒcklich das Recht zu, sĂ€mtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten DurchfĂŒhrung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen (AVE = vom Bundesrat im Sinne des Bundesgesetzes ĂŒber die AllgemeinverbindIicherklĂ€rung von GesamtarbeitsvertrĂ€gen allgemeinverbindlich erklĂ€rte Artikel des GAV, nachstehend AVE genannt) anzuwenden. Die ZPK kann im Auftrag von ParitĂ€tischen Kommissionen von GesamtarbeitsvertrĂ€gen - auch solchen, die nicht Vertragspartner des GAV gemĂ€ss Art. 2.1 dieser Statuten sind - sowie im Auftrag von staaflichen Stellen weitere, insbesondere arbeitsmarktliche Kontroll- und DurchfĂŒhrungsaufgaben ĂŒbernehmen und dafĂŒr auch Vereinbarungen ĂŒber die Zusammenarbeit abschliessen. Die ZPK tritt per 1. Februar 2017 dem Verein Arbeitsmarktkontrolle fĂŒr das Baugewerbe, AMKB (nachstehend AMKB genannt), bei. Die ZPK ĂŒbernimmt die Funktion einer Fachkommission entsprechend Ziff. 10 der Statuten der AMKB. FĂŒr die Ăbertragung von relevanten Aktiven und Passiven der Vereins gilt Ziff. 6.4 lit. j dieser Statuten. FĂŒr die jĂ€hrliche Beschlussfassung betreffend Ăbertragung von Einnahmen der ZPK gilt Ziff. 5.3 lit. k dieser Statuten.