Description
Für eine detailliertere Abgrenzung der beiden Bereiche, insbesondere für die Frage, was zum Bauhauptgewerbe gehört, kann der gesamtschweizerisch geltende Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008, 2008 - 2010) herangezogen werden. Dieser definiert folgende Bereiche als Bauhauptgewerbe (Art. 2 Abs. 1 LMV 2008):
a)    Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b)    Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c)    Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d)    Marmor- und Granitgewerbe;
e)    Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle (umfasst geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen, mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) tätig sind;
f)     Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g)    Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneide-unternehmen;
h)    Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (wie Schaler, Eisenleger, Maurer)
i)     Gartenbaufirmen, soweit sie mehrheitlich Arbeiten wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
j)     Betriebe bzw. Betriebsteile der Sand- und Kiesgewinnung;
k)    Transport von und zu Baustellen;
l)     Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen.
Commissions
Commission de l'économie et des redevances Conseil national (WAK-N)
Commission de l'économie et des redevances Conseil des États (WAK-S)